HWK EF
Marken der Handwerkskammer Erfurt

Handwerksrolle

Alle selbständigen Handwerksunternehmen mit zulassungspflichtigen Gewerken sind gesetzlich verpflichtet, sich in das Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können (Handwerksrolle), eintragen zu lassen.

Die Handwerksrolle wird von der Handwerkskammer geführt. Nur den in der Handwerksrolle eingetragenen Betrieben ist die selbständige Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerkes gestattet.

Der Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können bzw. eine Änderung der Eintragung wird bei der Handwerkskammer, Abteilung Recht und Organisation, Handwerksrolle, gestellt.

Beachten Sie bitte, dass hierzu Eintragungsvoraussetzungen (siehe Downloads) für das auszuübende Handwerk nachzuweisen sind. Sofern Sie nicht über die Meisterprüfung verfügen, können Sie sich vorab in der Abteilung über weitere Eintragungsvoraussetzungen informieren.

Neben dem Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können, führen wir ein weiteres Verzeichnis: das Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können. Fachliche Nachweise sind bei der Eintragung in dieses Verzeichnis nicht vorzulegen.

Die Handwerksrolle steht Ihnen zur Klärung rechtlicher Themen zur Verfügung und beantwortet Ihnen insbesondere Fragen:

  • zur Eintragung / Änderung / Erweiterung
    in das/dem Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können bzw.
    Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können
    (anzuzeigen sind zum Beispiel: Änderung des Namens, der Adresse oder der Rechtsform des Betriebes, Änderung, Hinzunahme oder Aufgabe weiterer gewerblicher Tätigkeiten, das Ausscheiden des handwerklichen Betriebsleiters sowie die Änderung des Vertragsverhältnisses),
  • zur Löschung aus dem Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können bzw.
    aus dem Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können,
  • zum Ausnahmebewilligungsverfahren nach § 8 der Handwerksordnung,
  • zum Ausnahmebewilligungsverfahren nach § 9 der Handwerksordnung,
  • zum Ausübungsberechtigungsverfahren nach § 7 a der Handwerksordnung,
  • zum Ausübungsberechtigungsverfahren nach § 7 b der Handwerksordnung,
  • zur Weiterführung eines Unternehmens nach dem Tode des Handwerkers gemäß § 4 der Handwerksordnung,
  • zum handwerklichen Nebenbetrieb und
  • zur vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 8 EU/EWR HwV.


Änderungswünsche (z. B. Änderung des Namens, der Adresse oder der Rechtsform) können wir nur schriftlich entgegennehmen und werden nach Eingang durch die Mitarbeiter der Handwerksrolle umgehend aktualisiert.

Nach der Eintragung in das Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können bzw. in das Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können, stellt die Handwerkskammer eine Handwerkskarte bzw. Gewerbekarte aus.

 Weitergehende Informationen finden Sie hier: Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HwO) 

Um eine bestmögliche Beratung zu gewähren, betreuen die Mitarbeiterinnen der Handwerksrolle nach folgenden Landkreisen und Städten:

Sylvia Beenders

Tel. 0361 / 67 07 - 2212

Fax 0361 / 67 07 - 9466

sbeenders--at--hwk-erfurt.de

  • Gotha
  • Ilm-Kreis
  • Städte/Gemeinden Nordhausen
  • Weimarer Land

Lena Stauch

Tel. 0361 / 67 07 - 2211

Fax 0361 / 67 07 - 9466

lstauch--at--hwk-erfurt.de

  • Weimar
  • Eichsfeld
  • Kyffhäuserkreis
  • Sömmerda
  • Stadt Nordhausen

Katja Mehls

Tel. 0361 / 67 07 - 2210

Fax 0361 / 67 07 - 9466

kmehls--at--hwk-erfurt.de

  • Erfurt
  • Unstrut-Hainich-Kreis




Hinweis von der Thüringer Aufbaubank

Die Richtlinie zum Förderprogramm „Meistergründungsprämie“ wurde überarbeitet. Die neue Richtlinie mit geänderten Konditionen tritt voraussichtlich zum 01.01.2026 in Kraft. 

Bitte beachten Sie, dass eine Antragstellung auf Grundlage der alten Richtlinie daher nur noch bis 14.12.2025 möglich ist. Es können nur diejenigen Anträge noch bewilligt werden, deren Unterlagen bis spätestens zum 15.12.2025 vollständig (postalischer Eingang der Originalunterlagen bei der TAB bzw. Eingang im Portal) vorliegen. 

Mit Inkrafttreten der neuen Richtlinie muss der Förderantrag sowie die Bewilligung der Zuwendung VOR einer Gründung/ Übernahme bzw. tätigen Beteiligung an einem Unternehmen erfolgen. Mit der Antragstellung kann jedoch ein Antrag auf Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns gestellt werden kann, sodass mit der Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns die Gründung/ Übernahme bzw. tätige Beteiligung an einem Unternehmen vollzogen werden kann.

Für Gründungen/ Übernahmen bzw. tätige Beteiligungen an einem Unternehmen, welche für Januar 2026 geplant sind, können bis spätestens 14.12.2025 noch Förderanträge im Fördergegenstand „Meistergründungsprämie Grundförderung“ zusammen mit einem Antrag auf Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns (formlos) gestellt werden. 

Ab dem 01.10.2025 ist ausschließlich eine digitale Antragstellung über das Thüringer Förderportal möglich. 

www.aufbaubank.de/foerderprogramme/meistergruendungspraemie





Sylvia Beenders

Fischmarkt 13

99084 Erfurt

Tel. 0361 / 67 07 - 2212

Fax 0361 / 67 07 - 9466

sbeenders--at--hwk-erfurt.de

Lena Stauch

Fischmarkt 13

99084 Erfurt

Tel. 0361 / 67 07 - 2211

Fax 0361 / 67 07 - 9466

lstauch--at--hwk-erfurt.de

Katja Mehls

Fischmarkt 13

99084 Erfurt

Tel. 0361 / 67 07 - 2210

Fax 0361 / 67 07 - 9466

kmehls--at--hwk-erfurt.de