Kurzarbeitergeld bei Lieferengpässen durch den Irankonflikt

Stand: März 2026

Der anhaltende Irankonflikt verursacht erhebliche Störungen in der internationalen Handelsschifffahrt. Für Handwerksbetriebe kann dies konkrete Folgen haben: Lieferengpässe bei benötigten Materialien und Rohstoffen sowie deutlich steigende Energiekosten durch den Anstieg der Rohölpreise.

Wenn es dadurch zu unvermeidbaren Arbeitsausfällen in Ihrem Betrieb kommt, kann unter bestimmten Voraussetzungen Kurzarbeitergeld (Kug) beantragt werden.

Wann besteht ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld?

Die Bundesagentur für Arbeit hat die Voraussetzungen klar definiert. Die wichtigsten Kriterien sind:

  1. Wirtschaftlicher oder unabwendbarer Grund für den Arbeitsausfall: Lieferengpässe durch den Irankonflikt können als Störung in der internationalen Arbeitsteilung anerkannt werden. Wichtig: Reine Kostensteigerungen (z. B. höhere Energiekosten oder Rohstoffpreise) allein begründen keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
  2. Der Arbeitsausfall muss vorübergehend sein: Es muss die begründete Erwartung bestehen, dass die Beschäftigung nach Überwindung der Krise wieder aufgenommen werden kann.
  3. Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalls: Bevor Kurzarbeitergeld beantragt werden kann, müssen Betriebe prüfen:
    - Kann der fehlende Rohstoff oder das Zulieferteil anderweitig (ggf. zu höheren Kosten) beschafft werden?
    - Können betroffene Mitarbeitende vorübergehend in anderen Bereichen des Betriebs eingesetzt werden?
    - Kann Urlaub oder ein Arbeitszeitkonto zur Überbrückung genutzt werden?

Unser Tipp

Prüfen Sie sorgfältig, ob die gesetzlichen Voraussetzungen in Ihrem Betrieb tatsächlich erfüllt sind, bevor Sie Kurzarbeitergeld beantragen. Fehlerhafte Anträge können zu Rückforderungen führen.

Wir empfehlen Ihnen, sich bereits vor Antragstellung an die Bundesagentur für Arbeit zu wenden. Weitere Informationen sowie einen ausführlichen Leitfaden finden Sie auf der FAQ-Seite der Bundesagentur für Arbeit.



Quelle: Rundschreiben 27/26 des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH) vom 10. März 2026